Versicherung

Warentransportversicherung

Wer haftet bei einem Schaden?
Wie sind die rechtlichen Grundlagen geregelt?
Wie wird ein Schaden richtig bearbeitet?
Wie kann ich mich absichern?

Fragen, mit denen man sich in jedem Fall spätestens beim Abschluss eines Handelsvertrages und der damit verbunden Festlegung der Lieferklausel intensiver beschäftigen sollte. Denn selbst eine vertragliche zugesicherte und eingedeckte Transportversicherung deckt lange nicht alle Risiken ab und richtet sich meist an die vorgeschriebene Mindestdeckung der getroffenen vertraglichen Grundlage.

Ein im internationalen Handel am häufigsten verwendetes Regelwerk sind die International Commercial Terms (Incoterms® 2010). Die darin enthaltenen Klauseln regeln die Aufteilung der Transportkosten zwischen Käufer und Verkäufer und den Übergang des Transportrisikos (Gefahrenübergang) vom Verkäufer auf den Käufer.

Insbesondere zwei der elf Lieferklauseln verpflichten den Verkäufer, eine Transportversicherung zu Gunsten des Käufers abzuschließen. Es handelt sich hierbei um die Lieferklauseln CIF und CIP. In beiden Fällen organisiert und bezahlt der Verkäufer den Transport und die Versicherung bis zum vereinbarten Bestimmungsort, jedoch geht das Risiko des Transports (z.B. Beschädigung, Untergang, Diebstahl) bereits bei der Übergabe an den ersten Frachtführer (CIP) bzw. bei Überschreiten der Schiffsreling im Verschiffungshafen (CIF) auf den Käufer über.

Beispiel: Der Käufer vereinbart mit seinem Lieferanten die CIP-Klausel und die Ware wird während des Transportverlaufes gestohlen. Sollte in diesem Fall der Verkäufer lediglich einen Mindestversicherungsschutz entsprechend allgemeiner Transportversicherungsbedingungen (Institut Cargo Clauses) gezeichnet haben, wird der Käufer wohl auf seinen Kosten sitzen bleiben. Der Grund ist, dass dieser Mindestschutz lediglich ausdrücklich genannte Schadensereignisse wie z.B. Explosion, See- und Erbeben, Transportmittelunfall einschließt und nicht erwähnte Risiken- in diesem Fall der Diebstahl- nicht gedeckt sind.

Um eine Unterdeckung wie in diesem Fall zu vermeiden, ist es empfehlenswert die drei ICC-Kategorien genauer zu prüfen. Der Versicherungsschutz reicht darin von der Mindestdeckung in der Kategorie ICC-C bis zur Deckung aller Risiken in der Kategorie ICC-A. Aber Achtung, auch eine sogenannte „All Risks – Versicherung“ deckt entgegen ihrem Namen nicht alle Risiken ab.

Grundsätzlich gibt es Schäden seit Güter gelagert und transportiert werden. Dabei sind die Ursachen, welche zu einem Schaden führen weitgehend gleich geblieben, wenn auch international zunehmende Warenströme und die Veränderung der Techniken im Transport (z.B. Containerverkehr) und im Lager (z.B. automatisierte Hochregallager) das Erscheinungsbild mitprägen.

Dem größeren Wandel der Zeit unterliegen dagegen die Transportgesetzte und Speditions-, Lager- und Beförderungsbedigungen, die die Haftung für Transport- und Lagerschäden regeln. Im Wesentlichen regelt die rechtliche und vertragliche Grundlage den Haftungsgrundsatz, den Haftungsumfang, die Haftungsgrenzen, die Reklamationsfristen, die Verjährung usw. und dient damit auch als Entscheidungsgrundlage, inwieweit man weitere Risiken mit dem Abschluss einer Warentransportversicherung absichern möchte.

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